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Sie interessieren sich für eine Waffenbesitzkarte oder/und einen Waffenpass?

 

Sie als ÖsterreicherIn (unbescholten) oder EWR-BürgerIn haben das Recht eine Waffe zu besitzen.

Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) berechtigt.

Im Gegensatz zu Langwaffen (Gewehre der Kategorie C und D), diese sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei erhältlich, benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Gewehren eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP).

 

Voraussetzungen für den Erwerb einer

WAFFENBESITZKARTE:

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
  • psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

Anmerkung: Ausnahme - bei Absolvierung des Zivildienstes besteht eine Wartezeit von 15 Jahren.

 

Link Waffenbesitzkarte www.help.gv.at:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450800.html#AllgemeineInformationen

 

Zusatz:

Ab 18 Jahren kann eine Waffenbesitzkarte erlangt werden, wenn der berufliche Bedarf nachgewiesen wird. Ein Waffenpass kann ebenfalls ab 18 Jahren erlangt werden, wenn der berufliche oder jagdliche Bedarf nachgewiesen werden kann.

 

Voraussetzungen für den Erwerb eines

WAFFENPASSES:

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (z.B. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann)
  • psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

Anmerkung:  Beim Waffenpass darf die Waffe in geladenem Zustand geführt werden.

 

Link www.help.gv.at:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450900.html

 

EINBRINGUNG DES ANTRAGES AUF AUFSTELLUNG EINER WAFFENBESITZKARTE UND / ODER EINES WAFFENPASSES:

 

folgende Dokumente sind bei der Antragstellung zur Vorlage bei der Behörde erforderlich:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Meldezettel
  • ein Lichtbild
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis des akademischen Grades
  • Heiratsurkunde (bei Änderung des Familiennamens durch Eheschließung)
  • für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr einen Nachweis des abgeleisteten Wehrdienstes bzw.  bei Untauglichkeit einen Bescheid über den Zivildienst
  • bei der Waffenbesitzkarte die Rechtfertigung. Hier genügt die Berufung auf den Gesetzestext (Bereithalten der Waffe in Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung, § 22 Abs. 1 WaffG, aber auch Sportschießen, Sammeln, ….
  • beim Waffenpass den Nachweis des Bedarfs
  • psychologisches Gutachten (darf nicht älter als sechs Monate sein)
  • Waffenführerschein - Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, (Kurs beim Waffenfachhandel – darf nicht älter als 6 Monate sein)

zuständige Stelle – die Waffenbehörde:

 

die Bezirkshauptmannschaft

in Statutarstädten: der Magistrat

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion

Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.

 

Waffenführerschein – Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen

 

Dafür benötigen Sie einen sog. "Waffenführerschein". Dieser ist nichts anderes als eine Teilnahmebestätigung für eine entsprechende Schulung durch einen Waffenhändler. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Sie bekommen den Kurs für den „Waffenführerschein“ bei jedem Waffenhändler Ihrer Wahl.

Kosten: zwischen 40 – 80 Euro

 

Gebühren bei der Behörde:

 

Ausstellungsgebühr Waffenbesitzkarte

Euro 74,40

Ausstellungsgebühr Waffenpass

Euro 118,40

Ausstellungsgebühr Waffenbesitzkarte Erweiterung

Euro 117,40

Ausstellungsgebühr EU-Feuerwaffenpass

Euro 71,60

 

Psychologisches Gutachten – waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung

 

Im Verfahren muss unter anderem ein psychologisches Gutachten darüber beigebracht werden, dass die antragstellende Person nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung).

 

Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung,

Fassung vom 11.01.2016:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006074